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NEWSTICKER (ARCHIV) |
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Archivierte Nachrichten |
09.09.2010 - 00:29:06 |
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06.04.2006 |
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Verwendung von Markennamen in Ausschreibungstexten
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Die Kommission hat beschlossen, Spanien ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln und offiziell um Auskunft über die Beschaffung von Computern zu ersuchen, in deren Leistungsbeschreibung Mikroprozessoren von Intel erwähnt oder Mikroprozessoren mit einer Mindesttaktfrequenz vorgeschrieben wurden.
Die Kommission hat Informationen über 25 Ausschreibungen erhalten, die von Behörden aller Verwaltungsebenen (Zentral-, Regional- und Kommunalbehörden sowie unabhängigen Einrichtungen) für die Beschaffung vielfältiger EDV-Ausrüstung wie PCs, Laptops und Servern veröffentlicht worden waren. Zur geforderten Ausstattung gehörten spezielle Mikroprozessorentypen von Intel, von Intel hergestellte oder mit solchen vergleichbare Mikroprozessoren oder Mikroprozessoren mit einer Mindesttaktfrequenz. Nach Auffassung der Kommission sind derartige Leistungsbeschreibungen möglicherweise diskriminierend und nicht mit der Richtlinie 93/36/EWG (in ihrer durch die Richtlinie 2004/18/EG geänderten und konsolidierten Fassung) zu vereinbaren. Gemäß dem EU-Vergaberecht dürfen öffentliche Auftraggeber zur Beschreibung eines Produkts Markennamen nur dann verwenden, wenn die Beschreibung anderenfalls zu ungenau oder für potenzielle Bieter unverständlich ist. Im vorliegenden Fall können die Mikroprozessoren jedoch genau und verständlich beschrieben werden, indem beispielsweise der gewünschte Typ und die erforderlichen Leistungsmerkmale des Mikroprozessors angegeben werden. Die Prozessorleistung kann anhand geeigneter Parameter eingeschätzt werden, die von Industriekonsortien oder unabhängigen, auf Leistungsvergleiche spezialisierten Unternehmen für die Leistungsbewertung von Mikroprozessoren entwickelt wurden. Das Heranziehen einer Mindesttaktfrequenz benachteiligt bestimmte Prozessormarken, deren Leistung nur sachgerecht beurteilt werden kann, wenn zur Taktfrequenz der IPC-Wert (Befehle pro Taktzyklus) hinzugerechnet wird. Mit dem betreffenden Aufforderungsschreiben dehnt die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren, die wegen der Beschaffung von mit Intel-Mikroprozessoren ausgerüsteten Computern angestrengt wurden, auf Spanien aus. Sie hat Aufforderungsschreiben ähnlichen Inhalts bereits an mehrere EU-Mitgliedstaaten gerichtet, z. B. an Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Schweden (siehe Pressemitteilung IP/04/1210 vom 13. Oktober 2004). |
Quelle: EU Kommission |
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