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10.09.2010 - 07:04:23 |
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05.04.2006 |
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BMWI - Rundschreiben zur Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG vom 31.01.2006
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (im Folgenden: Richtlinie 2004/17/EG)1 ist am 30. April 2004 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die Vorschriften der Richtlinie vom 1. Februar 2006 an zu beachten. Vor diesem Hintergrund erhalten sie dieses Rundschreiben mit der Bitte um Beachtung ab dem 1. Februar 2006. Das Rundschreiben soll es insbesondere den Sektorenauftraggebern in Ihrem Zuständigkeitsbereich erleichtern, in der täglichen Praxis für die Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte die ab dem 1. Februar 2006 zu beachtenden und ggf. von den geltenden deutschen Vergaberegeln abweichenden europäischen Vergaberegeln anzuwenden. Soweit Sie bei Sektorenauftraggebern, die privatrechtlich organisierte Unternehmen sind, die Rechte des Bundes als Eigentümer wahrnehmen, bitte ich, auf die Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG hinzuwirken und entsprechend die Geschäftsführung der Unternehmen zu unterrichten. Das Rundschreiben ist vorläufiger Natur. Es gilt bis zu dem Inkrafttreten förmlicher Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). I. Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG Für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Schwellenwerte nach § 2 VgV erreichen oder überschreiten, sind die einschlägigen Bestimmungen des GWB und der VgV, in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen der VOB/A (3. und 4. Abschnitt) und der VOL/A (3. und 4. Abschnitt) anzuwenden. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften der Richtlinie 2004/17/EG zu beachten. Die maßgeblichen Regelungen in den Vorschriften der Richtlinie sind im Vergleich zu den o. a. einschlägigen nationalen Bestimmungen in Fettdruck und unterstrichen markiert. Gleichwohl wird es erforderlich sein, aufgrund der vereinzelten Verweisungen auf hier nicht zitierte Bestimmungen oder Anhänge der Richtlinie, den Richtlinientext zur besseren Orientierung ergänzend heranzuziehen. 1. Die maßgeblichen Schwellenwerte des § 2 VgV gelten fort. Eine Anpassung an die höheren Schwellenwerte der Richtlinie 2004/17/EG bleibt einer förmlichen Änderung der Vergabeverordnung vorbehalten. 2. Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen: Wird bei der Verwendung von technischen Spezifikationen (vgl. §§ 9, 9b VOB/A, §§ 8, 8b VOL/A, §§ 6 SKR VOB/A und VOL/A) auf Normen Bezug genommen, so ist gemäß Art. 34 Abs. 3 a) der Richtlinie 2004/17/EG jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. Im Übrigen ist Art. 34 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2004/17/EG zu beachten. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut: ... "(3) Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher technischer Vorschriften, soweit diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie folgt zu formulieren: a) entweder mit Bezugnahme auf die in Anhang XXI definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge nationaler Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen; ... (4) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannte Stelle gelten. (5) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter weist in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nach, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten." 3. Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen: Für die Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen bei der Wertung von Angeboten (§ 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A, §§ 25, 25b VOB/A, § 17 Nr. 3 Abs. 5 VOB/A, §§ 25, 25 b VOL/A, § 10 SKR VOB/A, § 11 SKR VOL/A) ist die Regelung des Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17/EG zu beachten. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "(1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Varianten berücksichtigen, die den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die Auftraggeber geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen bei Zulässigkeit von Varianten die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind." 4. Bekanntmachungen: § 14 VgV gilt mit der Maßgabe, dass bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union die Bezeichnungen des Gemeinsamem Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zu verwenden sind (Art. 44 Richtlinie 2004/17/EG). Im übrigen wird auf die Bekanntmachung vom 31. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 228a) der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwiesen. 5. Unterrichtung der Bewerber und Bieter: a) Für die Unterrichtung der Bewerber und Bieter über den Verzicht auf die Vergabe (vgl. §§ 26 Nr. 2, 27b Nr. 1 VOB/A, § 26 Nr. 4 VOL/A, § 11 SKR Nr. 1 VOB/A) ist die Regelung des Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17/EG zu beachten. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "(1) Die Auftraggeber informieren die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, über ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten." b) Für die Unterrichtung der nicht berücksichtigten Bieter oder Bewerber (vgl. §§ 27, 27b Nr. 2 VOB/A, §§ 27, 27b VOL/A, § 11 SKR Nr. 2 VOB/A, § 12 SKR VOL/A) gilt die Regelung des Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2004/17/EG. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "(2) Auf Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich - jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung, - jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 auch eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, - jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung. Der Beantwortungszeitraum darf eine Frist von 15 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anfrage auf keinen Fall überschreiten. Die Auftraggeber können jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen bzw. die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer - einschließlich der Interessen des Wirtschaftsteilnehmers, dem der Auftrag erteilt wurde - schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde." 6. Vorschriften über Mitteilungen: Für Mitteilungen ist die Regelung des Art. 48 der Richtlinie 2004/17/EG einschlägig. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "(1) Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des Auftraggebers per Post, per Fax, auf elektronischem Wege gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen. (2) Das gewählte Kommunikationsmittel muss allgemein verfügbar sein, so dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht beschränkt wird. (3) Bei der Mitteilung bzw. bei Austausch und Speicherung von Informationen sind die Vollständigkeit der Daten sowie die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis nehmen. (4) Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. (5) Für die Übermittlung und die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen: a) Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und Anträge auf Teilnahme verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs XXIV genügen. b) [...] c) [...]. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist folgendes zu beachten: a) Wahlmöglichkeit der Auftraggeber für die Kommunikationsmittel: Durch die in Artikel 48 Abs. 1 geregelte Wahlmöglichkeit wird zwar der Grundsatz der schriftlichen, papiergestützten öffentlichen Auftragsvergabe nach den Vorgänger-Richtlinien aufgegeben. Dadurch wird eine ausschließliche elektronische Auftragsvergabe möglich, in denen auch nur elektronische Angebote angenommen werden dürfen. Allerdings kann von diesem Ermessen nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die deutschen Vergaberegeln dies nicht vorsehen. b) Anforderungen an die Vollständigkeit der Daten und Vertraulichkeit der Anträge auf Teilnahme bei Übermittlung und Speicherung: Die Auftraggeber haben bei Übermittlung und Speicherung die Vollständigkeit der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge auf geeignete Weise zu gewährleisten; per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies durch entsprechende technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrecht erhalten bleiben. c) Definitionen: - Bei den elektronischen Kommunikationsmitteln gem. Abs. 2 handelt es sich um Netze, die digitale Signale erfassen und weiterleiten können. Derzeit zählen zu diesen allgemein zugänglichen elektronischen Kommunikationsmitteln Internet und Email. - Bei den für die elektronische Übermittlung zu verwendeten Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale gem. Abs. 4 handelt es sich um Programme (Software), die von Auftraggebern und Unternehmen genutzt werden. - Bei den Vorrichtungen gem. Abs. 5 handelt es sich um die Geräte (Hardware) für die Übermittlung und den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten. - Der Begriff "Schriftlich" im Sinne der Richtlinie umfasst jede aus Wörtern oder Ziffern bestehenden Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein. Dies entspricht der Textform gem. § 126 b BGB. - Der Begriff "Elektronisch" im Sinne der Richtlinie umfasst ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommt und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden kann. 7. Aufbewahrung der Unterlagen für vergebene Aufträge: Für die Aufbewahrung von Unterlagen über vergebene Aufträge (vgl. §§ 30, 33b VOB/A, §§ 30, 30b VOL/A, § 13 SKR VOB/A, § 14 SKR VOL/A) ist auch die Vorschrift des Art. 50 der Richtlinie 2004/17/EG zu beachten. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "(1) Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jeden Auftrag auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, Entscheidungen zu begründen, die Folgendes betreffen: a) Qualifikation und Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer sowie Zuschlagserteilung, b) Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3, c) Nichtanwendung der Kapitel III bis VI dieses Titels aufgrund der Ausnahmebestimmungen von Titel I Kapitel II und von Kapitel II des vorliegenden Titels. Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren. Seite 8 von 12 (2) Die Unterlagen müssen mindestens 4 Jahre lang ab der Zuschlagserteilung aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann." 8. Eignung der Bewerber und Bieter: Das Ermessen des Auftraggebers bei der Entscheidung über einen Ausschluss von Bewerbern und Bietern vom Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit nach den Regelungen des § 8 Nr. 5 VOB/A, § 8b VOB/A, § 7 Nr. 5 VOL/A, § 7b VOL/A, § 5 SKR Nr. 1 und 2 VOB/A, § 5 SKR Nr. 1 und 2 VOL/A ist in den Fällen des Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17/EG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG eingeschränkt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "(1) Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist: a) Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/773/JI des Rates (ABl. L 351 vom 29.1.1998; S.1), b) Bestechung im Sinne von Artikel 3 des Rechtsakts des Rates vom 26. Mai 1997 (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S.1) und von Artikel 3 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/742/JI des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S.2), c) Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48), d) Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.1.2001, S. 76)). Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest. Sie können Ausnahmen von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulassen. Zum Zwecke der Anwendung dieses Absatzes verlangen die öffentlichen Auftraggeber gegebenenfalls von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen, und sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen Behörden einholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter haben. Betreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter, der in einem anderen Staat als der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden um Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische und/oder natürliche Personen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren. .. (3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 [...] genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen, akzeptiert der öffentliche Auftraggeber a) im Fall von Absatz 1 […] einen Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungsoder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind; ... . Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 […] vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungsoder Herkunftslands abgibt. (4) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Ausgabe der Urkunden, Bescheinigungen oder Erklärungen nach Absatz 3 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon die Kommission. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Mitteilung unberührt." Für die Anwendung des Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG (iVm Art. 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17/EG) ist auf folgendes hinzuweisen: a) Die Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG ist, bis zu der Verabschiedung einer Vorschrift über die Zurechnung von Straftaten zu juristischen Personen und Personenvereinigungen, nur auf rechtskräftige Verurteilungen von Einzelkaufleuten anzuwenden, die als Bieter oder Bewerber an einem Vergabeverfahren teilnehmen. Die nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeiten zum Ausschluss von juristischen Personen und Personenvereinigungen wegen Unzuverlässigkeit bleiben unberührt. b) Die in Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Vorschriften sind insbesondere durch folgende Strafvorschriften in das deutsche Recht umgesetzt worden: (1) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen); § 129a des Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), (2) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), (3) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (4) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (5) § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EUBestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes, (6) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), (7) § 370 der Abgabenordnung, auch iVm § 12 MOG, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. c) Von einem Ausschluss nach Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können. 9. Nachweis der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement: Zum Nachweis der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement (vgl. §§ 8 Nr. 3 und Nr. 4, 8 b VOB/A, §§ 7 Nr. 4, 7 b VOL/A, § 5 SKR VOB/A, § 5 SKR VOL/A) sind auch die Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut: ... "(2) Verlangen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Wirtschaftsteilnehmern an. (3) Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen können die Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in bestimmten Fällen einen Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags anwenden kann. Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind." 10. Gewichtung von Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung: Für die Gewichtung von Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung (vgl. §§ 10, 10 b, 25 Nr.3 Abs. 3 , 25 b VOB/A, §§ 9, 9b, 25 Nr. 3 VOL/A, §§ 7, 10 SKR VOB/A, §§ 7, 11 SKR VOL/A) sind die Regelungen des Art. 47 Abs. 4 f) und 55 Abs. 2 der Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im deutschen Recht gem. § 97 Abs. 5 GWB stets auf das wirtschaftlichste Angebot der Zuschlag zu erteilen ist. Insofern erübrigt sich an dieser Stelle die Zitierung der Alternative des Art. 55 Abs. 1 b) der Richtlinie 2004/17/EG. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut: ... a) Art. 47 "(4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe umfasst außerdem zumindest ... (f) die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder in den Verdingungsunterlagen enthalten sind." ... b) Art. 55 "(1) Unbeschadet nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen sind die für die Zuschlagserteilung maßgebenden Kriterien a) entweder, wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien wie: Lieferfrist bzw. Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Zusagen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, ... ... (2) Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a) an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, die er ausgewählt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an. Die relative Gewichtung oder die nach der Bedeutung eingestufte Reihenfolge der Kriterien wird - soweit erforderlich - in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 47 Absatz 5, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben." 11. Ungewöhnlich niedrige Angebote: a) Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten gilt - in Ergänzung zu den § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A, § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A, - die Regelung des Artikels 57 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/17/EG. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Bestandteile des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält." b) Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten wegen Erhaltes einer staatlichen Beihilfe ist - in Ergänzung zu den § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A, § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A - die Regelung des Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "(3) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit." II. Abgrenzung von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge fallen, von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/17/EG fallen: Zur Abgrenzung von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen, von Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/17/EG fallen und solchen, die unter keine der genannten Richtlinien fallen, ist Art. 9 der Richtlinie 2004/17/EG anzuwenden. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "(1) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf jedoch nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie oder gegebenenfalls der Richtlinie 2004/18/EG zu umgehen. (2) Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, der vorliegenden Richtlinie, die andere Tätigkeit jedoch der genannten Richtlinie 2004/18/EG und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie 2004/18/EG zu vergeben. (3) Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, der vorliegenden Richtlinie, die andere Tätigkeit jedoch weder der vorliegenden Richtlinie noch der genannten Richtlinie 2004/18/EG und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu vergeben." Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag elektronisch gezeichnet Dr. Marx |
Quelle: http://www.bmwi.de |
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