|
NEWSTICKER (ARCHIV) |
|
Archivierte Nachrichten |
10.09.2010 - 07:52:24 |
|
04.08.2005 |
|
EuGH zum Vergaberecht bei Inhouse-Vergaben/PPP-Modellen und interkommunaler Zusammenarbeit
|
|
Die Urteile des EuGH zu Inhouse-Geschäften/PPP-Modellen und interkommunaler Zusammenarbeit ziehen für öffentliche Auftraggeber Konsequenzen nach sich, sind aber beherrschbar.
Der EuGH hat mit zwei Grundsatzurteilen vom 11.01. und 13.01.2005 die bisher angenommene weitgehende Freistellung der interkommunalen Zusammenarbeit und der In-House-Vergaben von den Vorschriften des Vergaberechts erheblich eingeschränkt. Die Leitsätze lauten: a. "Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber, mit einer Gesellschaft, die sich rechtlich von ihm unterscheidet und an deren Kapital er mit einem oder mehreren privaten Unternehmen beteiligt ist, einen entgeltlichen Vertrag über Dienstleistungen zu schließen, die in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG i. d. F. der Richtlinie 97/52/EG fallen, so sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stets anzuwenden." (Urteil des EuGH (1. Kammer) vom 11.01.2005 - C-26/03) -> http://www.curia.eu.int b. "Ein Mitgliedsstaat verletzt seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/36/EWG und 93/37/EWG, wenn er Kooperationsvereinbarungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und den übrigen öffentlichen Einrichtungen, die öffentliche Aufträge i.S.d. vg. Richtlinien sind, von den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge freistellt." (Urteil des EuGH (2. Kammer) vom 13.01.2005 - C-84/03) -> http://www.curia.eu.int zu a: Das aufgrund eines Vorabersuchens des OLG Naumburg ergangene Grundsatzurteil des EuGH vom 11.01.2005 ist von großer Relevanz für alle Kommunen und Landkreise sowie für alle Teilnehmer an PPP-Vorhaben. Es schafft Rechtsklarheit in der bisher sehr umstrittenen Frage der Vergaberechtsfreiheit von In-House-Geschäften. Es verschärft die Anforderungen für diese bisher ausschreibungsfreie Vergabemöglichkeit drastisch und beschränkt sie auf rein kommunale Unternehmen wie z.B. Eigenbetriebe. Eine Ausnahme von den Vergabevorschriften bleibt also nur noch bestehen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber seine Aufgaben allein mit eigenen administrativen oder technischen Mitteln erfüllt. zu b.: In dem weiteren Grundsatzurteil vom 13.01.2005 schafft der EuGH Rechtsklarheit zur Frage der interkommunalen Zusammenarbeit. Er hatte zu prüfen, ob eine nationale Regelung, die öffentliche Aufträge zwischen der öffentlichen Verwaltung und den übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts generell von dem Zwang zur öffentlichen Ausschreibung ausnimmt, gegen die Vorgaben der Richtlinien 93/37/EWG und 93/36/EWG verstößt. Der EuGH hat dies bejaht und festgestellt, dass die bereits vorher entwickelten Grundsätze (Leitsatz: "Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14.Juni 1993 über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eigene Entscheidungsgewalt besitzt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen, wobei unerheblich ist, ob diese Einrichtung selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist" (Rn. 51)) uneingeschränkt auch auf Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungen anzuwenden seien. Das Urteil stellt damit klar, dass auch Aufträge zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, etwa zwischen Kommunen oder zwischen dem Land und Kommunen, generell unter das EU-Vergaberecht fallen. Selbst bei interkommunalen Kooperationen, etwa bei einer auf das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit gestützten Vereinbarung - ohne private Beteiligung -, muss jetzt im Einzelfall geprüft werden, ob der Kooperation ein öffentlicher Auftrag i.S.v. § 99 GWB zugrunde liegt. weitere Ausführungen dazu: Kanzlei Bornheim, v. Rosenthal & Kollegen |
Quelle: Kanzlei Bornheim, v. Rosenthal & Kollegen |
zurück zum Archiv |