VERGABERECHT

Vergaberecht 30.07.2010 - 03:52:56

Schwellenwerte bei EU-Ausschreibungen

  Europa Deutschland 

Europa - EU-Schwellenwerte

Der Geltungsbereich der besonderen Bestimmungen des EU-Vergaberechts beginnt erst mit dem Erreichen bestimmter Auftragswerte.

Vom 1. Januar 2002 geltende Gegenwerte der in den Richtlinien über öffentliche Aufträge genannten Schwellenwerte

  1. Ab 1. Januar 2002 gelten bei öffentlichen Lieferaufträgen im Sinne der Richtlinie 93/36/EWG des Rates und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im folgenden GPA), das der Rat im Namen der Gemeinschaft mit Beschluß 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 geschlossen hat, für die Schwellenwerte folgende Gegenwerte:

  € 200 000  € 750 000  € 162 293  € 249 681 
  (SDR 130 000) (SDR 200 000)

Dänische Kronen (DKK)

1 490 381  5 588 930  1 209 390  1 860 600 

Schwedische Kronen (SEK)

1 741 363  6 530 112  1 413 053  2 173 927 

Pfund Sterling (GBP)

123 740  464 024  100 410  154 477 

  1. Ab 1. Januar 2002 gelten bei öffentlichen Bauaufträgen im Sinne der Richtlinie 93/37/EWG des Rates und des vom Rat im Namen der Gemeinschaft mit Beschluß 94/800/EG geschlossenen GPA für die Schwellenwerte folgende Gegenwerte:

  € 1 000 000  € 5 000 000  € 6 242 028 
  (SDR 5 000 000)

Dänische Kronen (DKK)

7 451 907  37 259 536  46 515 012 

Schwedische Kronen (SEK)

8 706 816  43 534 080  54 348 187 

Pfund Sterling (GBP)

618 698  3 093 491  3 861 932 
  1. Ab 1. Januar 2002 gelten bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Richtlinie 92/50/EWG des Rates und des vom Rat im Namen der Gemeinschaft mit Beschluß 94/800/EG geschlossenen GPA  für die Schwellenwerte folgende Gegenwerte:

  € 80 000  € 750 000  € 200 000  € 162 293  € 249 681 
  (SDR 130 000) (SDR 200 000)

Dänische Kronen (DKK)

596 153  5 588 930  1 490 381  1 209 390  1 860 600 

Schwedische Kronen (SEK)

696 545 

6 530 112 

1 741 363 

1 413 053 

2 173 927 

Pfund Sterling (GBP)

49 496 

464 024 

123 740 

100 410 

154 477 

  1. Ab 1. Januar 2002 gelten bei öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG des Rates und des vom Rat im Namen der Gemeinschaft mit Beschluß 94/800/EG geschlossenen GPA für die Schwellenwerte folgende Gegenwerte:

  € 400 000  € 600 000  € 750 000  €1 000 000  € 5 000 000 

Dänische Kronen (DKK)

2 980 763 

4 471 144 

5 588 930 

7 451 907 

37 259 536 

Schwedische Kronen (SEK)

3 482 726 

5 224 090 

6 530 112 

8 706 816 

43 534 080 

Pfund Sterling (GBP)

247 479 

371 219 

464 024 

618 698 

3 093 491 


  € 499 362  € 6 242 028 
  (SDR 400 000) (SDR 5 000 000)
Dänische Kronen (DKK) 3 721 201  46 515 012 
Schwedische Kronen (SEK) 4 347 855  54 348 187 
Pfund Sterling (GBP) 308 955  3 861 932 
  1. Für Mitgliedsdtaaten, die am Euro teilnehmen, sind die Euro-Beträge der Schwellenwerte direkt anwendbar.

  2. Der Gegenwert der Schwellenwerte in der Landeswährung bleibt während des Bezugszeitraums unverändert.

 
Deutschland
Auszug aus der deutschen Vergabeverordnung -VgV- vom 9. Januar 2001:
§ 2 Schwellenwerte
Der Schwellenwert beträgt:
  1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 €,
  2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18.Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130 000 € im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind,
  3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 200 000 €,
  4. für Bauaufträge: 5 000 000 €,
  5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,
  6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,
  7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 000 000 € oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
  8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80 000 € oder bei Losen unterhalb von 80 000 € deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.
§ 3 Schätzung der Auftragswerte
  1. Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen.
  2. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
  3. Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.
  4. Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder.Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen.
  5. Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
  6. Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte vor, so ist der voraussichtliche Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen.
  7. Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
  8. Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
  9. Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer.
  10. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.
 
Hinweis:
Die Schwellenwertberechnung ist im Einzelfall nicht immer ganz einfach. Auch können sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und zu anderen als den hier angegebenen Werten führen. Maßgeblich sind immer die aktuellen Rechtsgrundlagen. Die Aufstellung dieser Seite dient nur einer allgemeinen Information, es kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.




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