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Bekanntmachung des Zuschlags nach § 14 VRöB zur IVöB
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlichen bei im Staatsvertragsbereich
erfolgten Zuschlägen spatestens 72 Tage nach dessen Erteilung eine
Bekanntmachung [...]. Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben:
a. Art des angewandten Verfahrens;
b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
d. Datum des Zuschlags;
e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten
Anbieters;
f. Preis des berücksichtigten Angebots.
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