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Angaben in einer Ausschreibung nach § 12 VRöB zur IVöB
Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:
a. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b. Verfahrensart;
c. Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für
zusäztliche Leistungen;
d. Informationen über Varianten und Daueraufträge;
e. Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten;
f: Ausführungs- und Liefertermin;
g. Sprache des Vergabeverfahrens
h. Eignungskriterien, verlangte finanzielle Garantien und Angaben, wenn
keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
i. Bezugsstelle und Preis der Unterlagen;
j. Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme
im selektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots
k. Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist;
l. Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder
Bietergemeinschaften;
m. Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung, wenn keine
Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden.
Sprachregelung nach § 13 VRöB zur IVöB
1. Die Ausschreibung hat in einer der Amtssprachen der Schweiz zu erfolgen.
2. Wir ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer
Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung
in französischer Sprache beigefügt werden.
3. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:
a. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
b. Geforderte Leistung
c. Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder
für die Angebotsabgabe;
d. Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.
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